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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bents Informationssysteme GmbH (AGB)

  • 1 Geltungsbereich

1.1. Die Firma Bents Informationssysteme GmbH, Leerer Landstraße 5-9, 26603 Aurich, wird im Folgenden „Firma“, ihr Vertragspartner „Kunde“ und beide gemeinsam „Parteien“ genannt.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von der Firma nicht anerkannt, sofern die Firma diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

 

  • 2 Preise/Zahlungen

2.1. Sämtliche Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (in Euro). Bei der Fakturierung wird die Umsatzsteuer nach dem jeweils gültigen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt und ausgewiesen.

2.2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Im Falle eines Zahlungsverzugs fallen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an.

2.3. Eine Aufrechnung des Kunden kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen.

 

  • 3 Lieferung

3.1. Von der Firma angegebene Liefertermine oder Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Firma schriftlich angegeben werden.

3.2. Der schriftlich angegebene Liefertermin bzw. die schriftlich angegebene Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb des angegebenen Liefertermins bzw. der angegebenen Lieferfrist zum Transport bereitgestellt, als versandfertig gemeldet wurde oder das Lager der Firma verlassen hat.

3.3. Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt (z.B. Epidemien, Pandemien), Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und regelmäßiger Aussperrungen im Betrieb der Firma oder bei ihren Lieferanten, nicht vorhersehbaren Betriebsstörungen oder sonstigen unabwendbaren, durch die Firma nicht zu vertretenden unvorhergesehenen Ereignisse, verlängert sich die angegebene Lieferzeit angemessen. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen von § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.

3.4. Gerät die Firma in Lieferverzug, ist ein dem Kunden eventuell entstandener Verzugsschaden auf die Höhe des vereinbarten Lieferpreises der verspäteten Ware beschränkt. Weitere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzuges sind in diesen Fällen in den Grenzen von § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.

3.5. Mengen, Maße, Gewichte und Farben verstehen sich mit den handelsüblichen Toleranzen. Sonderanfertigungen können weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Bei Sonderanfertigungen gilt eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% als vereinbart. Übliche Handelsware wird nur im Kulanzwege umgetauscht. Es werden nur listenmäßige Lagerpackungen geliefert.

3.6. Teillieferungen oder –leistungen sind zulässig und als selbstständige Lieferungen bzw. Leistungen zu vergüten.

 

  • 4 Eigentumsvorbehalt

4.1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Firma bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich entstandener Zinsen und Kosten.

4.2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Firma aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich entstandener Zinsen und Kosten und bis zur Einlösung etwa in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks an die Firma abgetreten, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die Firma nimmt diese Abtretung bereits hiermit an.

 

  • 5 Sachmängelhaftung/Gewährleistung

5.1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach deren Erhalt zu untersuchen und etwaige offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von acht Tagen nach Lieferung, etwaige verdeckte Mängel spätestens innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleibt § 377 HGB im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäfts unter Kaufleuten unberührt.

5.2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist) beträgt, soweit einzelvertraglich nicht ausdrücklich eine abweichende Verjährungsfrist vereinbart ist, im Falle des Kaufs von fabrikneuer Ware, sofern der Kunde Verbraucher ist, zwei Jahre, im Übrigen ein Jahr.

5.3. Für normale Abnutzung besteht keine Gewährleistungspflicht. Eine Gewährleistungspflicht besteht auch dann nicht, wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung, vom Kunden oder Dritten fehlerhaft erstellten Programme, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, anormaler Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Aufstellungsbedingungen, Nichtabschluss bzw. verzögerten Abschluss eines Wartungsvertrages), Einflüsse von Fremdgeräten oder mangelhafte Dienstleistungen Dritter bzw. des Kunden (inkl. Einbau bzw. Anschluss der Liefergegenstände) zurückzuführen sind. Eine Gewährleistungspflicht besteht ferner nicht, wenn, auf Veranlassung des Kunden, von der normalen Ausführung der Leistung (z.B. bezüglich der verwendeten Werkstoffe) abgewichen wird.

 

  • 6 Haftungsbeschränkung

6.1. Die Firma haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten der Firma oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

6.2. Die Firma haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils uneingeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Firma oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

6.3. Die Firma haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch die Firma oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

 

  • 7 Software-Leistungen

7.1. Für die Erbringung von Software-Leistungen gelten die nachfolgenden Regelungen ergänzend.
7.2. Der Leistungsumfang von Standard-Software (Grundsatzprogrammpakete und Branchenprogrammpakete) ist in der jeweils zugehörigen und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungsbeschreibung festgelegt. Abweichende oder zusätzliche Anforderungen sind nur bindend, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Die Mitarbeiter der Firma sind zu mündlichen Zusagen nicht bevollmächtigt.

7.3 Die Programmfestlegung für die Individual-Software, nach ihrem Leistungsumfang und ihrem Einsatz, beruht auf der nach den Angaben des Kunden vorgenommenen Systemanalyse und bildet die Grundlage für die Programmierung.

7.4. An sämtlichen Programmen erwirbt der Kunde nur ein, auf den Vertragszeitraum zeitlich befristetes, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Hiervon kann nach schriftlicher Abstimmung mit der Firma abgewichen werden.

 

  • 8 Datenschutz

Die Bestimmungen zum Datenschutz können Sie unter  https://www.bents.de/datenschutz/ abrufen und diese geltend für sämtlichen vertraglichen Beziehungen der Parteien.

 

  • 9 Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Salvatorische Klausel

8.1. Für sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren die Parteien die Anwendung des Deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

8.2. Bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten wird, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als Gerichtsstand der Geschäftssitz der „Firma“ vereinbart. Als Erfüllungsort vereinbaren die Parteien 26603 Aurich.

8.3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchsetzbar sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise für unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar erklärt werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen gilt eine solche wirksame und durchsetzbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen, nichtigen oder nicht durchsetzbaren Regelung am ehesten entspricht. Dies gilt entsprechend für etwaige zusätzliche Auslegungen der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Stand Mai 2023